Verpflichtungserklärung für maximal 3 Monate beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Wenn eine Privatperson oder Firma einen ausländischen Gast aus einem visumpflichtigen Land für maximal 3 Monate nach Deutschland einladen möchte (z. B. als Besuch oder Tourist), muss die einladende Person (Gastgeberin oder Gastgeber) eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgeben.

Eine Verpflichtungserklärung (VE) ist die Erklärung der einladenden Person, für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik sämtliche Kosten des Lebensunterhaltes (einschließlich Unterkunft, Krankheitsfall, Pflegebedürftigkeit) für den Gast zu übernehmen.

Die eingegangene Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Auch die Kosten einer eventuell erforderlichen Abschiebung sind von ihr erfasst.

Der Gast benötigt die Verpflichtungserklärung, um das Einreisevisum zu beantragen.

Die einladende Person (Gastgeberin bzw. Gastgeber) muss 

  • mindestens 18 Jahre alt sein
  • mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Bielefeld gemeldet sein bzw. die Firma muss in Bielefeld ansässig sein
  • persönlich in der Bürgerberatung vorsprechen (keine Bevollmächtigung möglich), da die Gastgeberin bzw. der Gastgeber selbst vor Ort die Erklärung unterschreiben muss
  • eigenes Einkommen in ausreichender Höhe nachweisen.
    Einkommen ist nicht ausreichend, wenn die einladende Person und ihre Familie öffentliche Mittel erhalten (d. h. Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen). Wenn keine öffentlichen Mittel bezogen werden, erfolgt eine individuelle Prüfung. 
    Bezieher von Krankengeld: Es erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob das Einkommen ausreichend ist (Höhe/ Dauer des Krankengeldes; Anzahl der eingeladenen Personen).
  • bzw. sollte nach Möglichkeit das Familienmitglied mit dem höchsten Einzeleinkommen sein, entscheidend ist aber, dass die einladende Person selbst ein ausreichend hohes Einkommen nachweisen kann.

Kann kein ausreichendes Einkommen (z.B. bei Studierenden), aber ein Vermögen i. H. v. 2.500,00 € (pro erwachsenem Gast, 1.250,00 € pro minderjährigem Gast) nachgewiesen werden, so wird auch dies im Einzelfall akzeptiert.

Das Vermögen von 2.500,00 € muss mindestens für den Zeitraum des Aufenthaltes des Gastes fest angelegt werden. Das bedeutet, dass die Summe innerhalb des Anlagezeitraums nicht verfügbar sein darf. Dies ist z.B. bei Festgeldanlagen der Fall.
Giro-, Tagesgeldkonten und Aktiendepots können jederzeit aufgelöst werden und werden daher nicht akzeptiert.

Der Kunde muss sich selbstständig bei der Bank über Anlagemöglichkeiten informieren. 
Die Stadt stellt keine Bescheinigung zur Notwendigkeit aus.
 

Welche Unterlagen von Firmen vorzulegen sind, ist bei der Bürgerberatung erfragen.

  • Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen / Nachweis über Einkommen aus Selbständigkeit (Bescheinigung vom Steuerberater über das durchschnittliche Einkommen)
  • Reisepass oder Personalausweis der Gastgeberin / des Gastgebers
  • Angaben zum Gast: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift im Ausland, Pass-Nummer (wenn vorhanden)
    Nutzen Sie gerne diese Abfrage der benötigten Daten.
  • Zeitraum des Aufenthaltes und Datum, ab wann der Gast eingeladen werden soll
  • Grund des Besuchs

29,00 € pro VE

I.d.R. ist für jede eingeladene Person eine eigene VE erforderlich.

Die Bezahlung kann mit Bargeld oder girocard erfolgen.

Die VE kann max. drei bis sechs Monate vor der Einreise abgegeben werden.

Die VE gilt für die Dauer des Aufenthaltes bzw. bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.
Das heißt: Wenn der Gast wieder ins Ausland zurückfährt, erlischt in der Regel diese VE (Visum/ Eintrag im Pass ist dann die "01" und der Einreisetag).

Sofortige Ausstellung, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Für

  • längerfristige Aufenthalte über 3 Monate, wie z.B. für Studium oder Sprachkurse
  • Einladungen durch Kirchen
  • Reisegruppen von Reiseveranstaltern
  • Einladungen durch die staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle ICCO e.V.
  • Einladungen im Rahmen offizieller Städtepartnerschaften

ist die Ausländerbehörde zuständig.


Wird ein Multiple-Entry-Visum (Mehrfachvisum) benötigt, muss dies bei der Beantragung ausdrücklich erwähnt werden.
Ein solches Visum berechtigt in einem Zeitraum von max. 5 Jahren zur Einreise für max. 90 Tage in 180 Tagen. Tagesaktuell muss rückwirkend geschaut werden, wie viele Tage man ab beabsichtigter erneuter Einreise in den letzten 180 Tagen im Schengengebiet war.

Voraussetzungen, Gebühren etc. sind genauso wie bei einer "einfachen" Verpflichtungserklärung.

Persönliche Vorsprache erforderlich. Nur mit Termin möglich, zur Terminvereinbarung.

Die Gastgeberin / Der Gastgeber bekommt die VE im Original mit und muss diese an den Gast weiterleiten.
Der Gast muss das Original bei der Beantragung seines Visums bei der Botschaft einreichen.

Die Bürgerberatung schickt eine Mitteilung über die ausgestellte VE an die Ausländerbehörde.

Hat die einladende Person die VE verloren, muss sie einen neuen Antrag stellen und die Unterlagen nochmal komplett vorlegen. Es muss dann eine neue VE erstellt werden. Es ist technisch nicht möglich, eine Kopie oder Zweitschrift zu erstellen (Die Dokumente haben fortlaufende Dokumentennummern).