Die einladende Person (Gastgeberin bzw. Gastgeber) muss
- mindestens 18 Jahre alt sein
- mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Bielefeld gemeldet sein bzw. die Firma muss in Bielefeld ansässig sein
- persönlich in der Bürgerberatung vorsprechen (keine Bevollmächtigung möglich), da die Gastgeberin bzw. der Gastgeber selbst vor Ort die Erklärung unterschreiben muss
- eigenes Einkommen in ausreichender Höhe nachweisen.
Einkommen ist nicht ausreichend, wenn die einladende Person und ihre Familie öffentliche Mittel erhalten (d. h. Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen). Wenn keine öffentlichen Mittel bezogen werden, erfolgt eine individuelle Prüfung.
Bezieher von Krankengeld: Es erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob das Einkommen ausreichend ist (Höhe/ Dauer des Krankengeldes; Anzahl der eingeladenen Personen). - bzw. sollte nach Möglichkeit das Familienmitglied mit dem höchsten Einzeleinkommen sein, entscheidend ist aber, dass die einladende Person selbst ein ausreichend hohes Einkommen nachweisen kann.
Kann kein ausreichendes Einkommen (z.B. bei Studierenden), aber ein Vermögen i. H. v. 2.500,00 € (pro erwachsenem Gast, 1.250,00 € pro minderjährigem Gast) nachgewiesen werden, so wird auch dies im Einzelfall akzeptiert.
Das Vermögen von 2.500,00 € muss mindestens für den Zeitraum des Aufenthaltes des Gastes fest angelegt werden. Das bedeutet, dass die Summe innerhalb des Anlagezeitraums nicht verfügbar sein darf. Dies ist z.B. bei Festgeldanlagen der Fall.
Giro-, Tagesgeldkonten und Aktiendepots können jederzeit aufgelöst werden und werden daher nicht akzeptiert.
Der Kunde muss sich selbstständig bei der Bank über Anlagemöglichkeiten informieren.
Die Stadt stellt keine Bescheinigung zur Notwendigkeit aus.
Welche Unterlagen von Firmen vorzulegen sind, ist bei der Bürgerberatung erfragen.