Verpflichtungserklärung für mehr als 3 Monate beantragen

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Wenn jemand einen ausländischen Gast aus einem visumpflichtigen Land  für mehr als 3 Monate nach Deutschland einladen möchte (z.B. für Sprachkurs oder Studienaufenthalt), muss die einladende Person (Gastgeberin oder Gastgeber) eine sogenannte Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde abgeben.

Eine Verpflichtungserklärung (VE) ist die Erklärung der einladenden Person, für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik sämtliche Kosten des Lebensunterhaltes (einschließlich Unterkunft, Krankheitsfall, Pflegebedürftigkeit) für den Gast zu übernehmen.

Die eingegangene Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Auch die Kosten einer eventuell erforderlichen Abschiebung sind von ihr erfasst.

Ihr Gast benötigt die Verpflichtungserklärung, um das Einreisevisum zu beantragen.

Die einladende Person (Gastgeberin bzw. Gastgeber) muss 

  • mind. 18 Jahre alt sein
  • mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Bielefeld gemeldet sein
  • persönlich in der Ausländerbehörde vorsprechen (keine Bevollmächtigung möglich), da die Gastgeberin bzw. der Gastgeber selbst vor Ort die Erklärung unterschreiben muss
  • eigenes Einkommen in ausreichender Höhe nachweisen.
    Einkommen ist nicht ausreichend, wenn die einladende Person und ihre Familie öffentliche Mittel erhalten (d. h. Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen). Wenn keine öffentlichen Mittel bezogen werden, erfolgt eine individuelle Prüfung. 
    Bezieher von Krankengeld: Es erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob das Einkommen ausreichend ist (Höhe/ Dauer des Krankengeldes; Anzahl der eingeladenen Personen).
  • bzw. sollte nach Möglichkeit das Familienmitglied mit dem höchsten Einzeleinkommen sein, entscheidend ist aber, dass die einladende Person selbst ein ausreichend hohes Einkommen nachweisen kann.

  • Arbeitgeberbescheinigung und Kopien der letzten 3 Lohnabrechnungen
  • bei Selbstständigkeit: Bescheinigung vom Steuerberater über das durchschnittliche Einkommen
  • Reisepass oder Personalausweis der Gastgeberin / des Gastgebers
  • aktueller Nachweis über die Höhe der Miete und Heizkosten bzw. Belastung und Nebenkosten bei Wohneigentum
  • Angaben zum Gast: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift im Ausland, Pass-Nummer

29,00 € pro VE

I.d.R. ist für jede eingeladene Person eine eigene VE erforderlich.

Die Bezahlung kann mit Bargeld oder girocard erfolgen.

 

Für kürzere Aufenthalte (max. 3 Monate) ist die Bürgerberatung zuständig. 

Persönliche Vorsprache erforderlich. Nur mit Termin möglich, zur Terminvereinbarung.
Den Termin buchen für "Visaangelegenheiten".

Die Gastgeberin / Der Gastgeber bekommt die VE im Original mit und muss diese an den Gast weiterleiten.
Der Gast muss das Original bei der Beantragung seines Visums bei der Botschaft einreichen.

Hat die einladende Person die VE verloren, muss sie einen neuen Antrag stellen und die Unterlagen nochmal komplett vorlegen. Es muss dann eine neue VE erstellt werden. Es ist technisch nicht möglich, eine Kopie oder Zweitschrift zu erstellen (Die Dokumente haben fortlaufende Dokumentennummern).