Tagespflege dient der Entlastung von pflegenden Angehörigen, wenn diese durch die Pflegesituation belastet sind. Außerdem treten die Pflegebedürftigen durch die Tagespflege mit anderen Menschen in Kontakt und erhalten Anregungen durch qualifiziertes Personal.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten eines Aufenthaltes in der Tagespflege zu bezahlen, kann das Sozialamt die Restkosten übernehmen. Im Einzelnen sind dies:
- Allgemeine Pflegeleistungen (Pflegevergütung)
- Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, abzüglich der vom Pflegebedürftigen selbst zu tragenden Aufwendungen der häuslichen Ersparnis
- Fahrtkosten, die in der geschlossenen Pflegesatzvereinbarung aufgeführt sind
Leistungen können nur für den Besuch zugelassener Tagespflegeeinrichtungen bewilligt werden. Eine Liste der Einrichtungen, die aktuell freie Plätze haben, finden Sie im Pflegeportal der Stadt Bielefeld. Vorrangig einzusetzen sind die Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI (§ 41 und § 45b SGB XI).
Bei nicht pflegeversicherten Menschen übernimmt das Sozialamt die Kosten für die notwendige Tagespflege, die sonst von der Pflegekasse getragen würden.
Bei der Tagespflege für Kinder handelt es sich um eine andere Leistungsart, für die das Jugendamt zuständig ist. Wenn Sie diese beantragen möchten, gelangen Sie über den folgenden Link auf die entsprechende Seite: Elternbeiträge - für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Wenn Sie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beantragen möchten, wenden Sie sich zunächst an Ihre Pflegekasse. Sollten Sie nicht pflegeversichert sein oder die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, erhalten Sie hier weitere Informationen:
Investitionskostenförderung für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen