Tagespflege – teilstationäre Pflege beantragen

Tagespflege – teilstationäre Pflege beantragen

Tagespflege dient der Entlastung von pflegenden Angehörigen, wenn diese durch die Pflegesituation belastet sind. Außerdem treten die Pflegebedürftigen durch die Tagespflege mit anderen Menschen in Kontakt und erhalten Anregungen durch qualifiziertes Personal.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten eines Aufenthaltes in der Tagespflege zu bezahlen, kann das Sozialamt die Restkosten übernehmen. Im Einzelnen sind dies:

  • Allgemeine Pflegeleistungen (Pflegevergütung)
  • Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, abzüglich der vom Pflegebedürftigen selbst zu tragenden Aufwendungen der häuslichen Ersparnis
  • Fahrtkosten, die in der geschlossenen Pflegesatzvereinbarung aufgeführt sind

Leistungen können nur für den Besuch zugelassener Tagespflegeeinrichtungen bewilligt werden. Eine Liste der Einrichtungen, die aktuell freie Plätze haben, finden Sie im Pflegeportal der Stadt Bielefeld. Vorrangig einzusetzen sind die Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI (§ 41 und § 45b SGB XI).

Bei nicht pflegeversicherten Menschen übernimmt das Sozialamt die Kosten für die notwendige Tagespflege, die sonst von der Pflegekasse getragen würden.

Bei der Tagespflege für Kinder handelt es sich um eine andere Leistungsart, für die das Jugendamt zuständig ist. Wenn Sie diese beantragen möchten, gelangen Sie über den folgenden Link auf die entsprechende Seite: Elternbeiträge - für den Besuch von Kindertageseinrichtungen

Wenn Sie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beantragen möchten, wenden Sie sich zunächst an Ihre Pflegekasse. Sollten Sie nicht pflegeversichert sein oder die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, erhalten Sie hier weitere Informationen:

Investitionskostenförderung für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen beantragen

§§ 19 Abs. 3, 64g SGB XII - Teilstationäre Pflege -

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens den Pflegegrad 2.
  • Das vorhandene Vermögen liegt unter 10.000,00 € bzw. bei Ehe- und Lebenspartnerinnen bzw. Ehe- und Lebenspartnern unter 20.000,00 €. Ein PKW bleibt zusätzlich bis zu einem Verkehrswert von 7.500,00 € anrechnungsfrei.
  • Das Einkommen reicht zur Deckung der Kosten nicht aus.
  • Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person bzw. die gesetzliche Betreuerin / der gesetzliche Betreuer oder eine bevollmächtigte Person.

Ein entsprechender Antrag muss immer vor der Erbringung der Leistungen gestellt werden, da die Hilfe frühestens mit dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem die Hilfebedürftigkeit beim Sozialamt bekannt wird.

  • Personalausweis / Pass ggf. Stammbuch
  • Grundantrag auf Tagespflege
  • Anlage Unterhalt
  • Erklärung zu § 45b SGB XI bei pflegeversicherten Menschen
  • Nachweise über aktuelle Einkommensverhältnisse (z.B. Rentenanpassungsmitteilungen, Wohngeld, Grundsicherung
  • Sparbücher mit Stand der letzten 24 Monate bis aktuell
  • Girokontoauszüge mit Stand der letzten drei Monate bis aktuell
  • aktueller Finanzstatus (erhalten Sie bei Ihrer Bank)
  • Vermögensnachweise (z.B. aktualisierte Sparbücher, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Sterbeversicherung mit Nachweis des Bezugsberechtigten und, ob die Versicherung nur im Todesfall fällig wird, Haus- und Grundvermögen, bei übertragenen Grundstücken Übertragungsverträge)
  • Bescheid der Pflegeversicherung für die Tagespflege
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete
  • letzte Heizkostenabrechnung
  • Versicherungsnachweise (z.B. Hausrat- und Haftpflichtversicherung)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Vorsorgevollmacht / Betreuungsurkunde
  • Angabe der ausgewählten Tagespflegeeinrichtung
  • Bescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) über Ambulant Betreutes Wohnen und Angabe, seit wann diese Leistung ununterbrochen bezogen wird

Für die Beantragung entstehen keine Kosten.

Mit dem Besuch der Tagespflege ist ein gemeinsames Frühstück und Mittagessen verbindlich verbunden. Dadurch entstehen häusliche Ersparnisse, aus denen Besucher und Besucherinnen einen Eigenanteil zahlen müssen. Dieser liegt aktuell bei 3,21 € pro Tag, an dem die Tagespflege besucht wird.

Die Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald dem Sozialamt die Hilfebedürftigkeit bekannt wird und die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Bei Vorliegen aller benötigten Unterlagen erfolgt eine Bearbeitung innerhalb von 4 Wochen, wenn die Unterlagen komplett eingereicht wurden. Bei schwierigen Sachverhalten (z. B. Haus- oder Wohneigentum) länger.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.